PLAU AM SEE
Kurabgabe-Satzung
Kurtaxe vom 01. April bis 31. Oktober
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2011 (GVOBl. M-V 2011 S.777) und der §§ 1,2,4,11 und 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg Vorpommern in der Neufassung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S.146), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 427) und Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S.777, 833) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 12. Dezember 2018 folgende Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe der Stadt Plau am See erlassen:
§ 1 – Gegenstand der Abgabenerhebung
(1) Die Stadt Plau am See, ohne die Ortsteile Karow und Leisten, ist staatlich anerkannter Luftkurort. Zur teilweisen Deckung für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zur Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen wird eine Kurabgabe erhoben.
(2) Für die Benutzung besonderer Einrichtungen und für Veranstaltungen, die einen größeren Aufwand erfordern, kann ein zusätzliches Entgelt gefordert werden.
(3) Die Kurabgabe ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe.
§ 2 – Erhebungsgebiet
(1) Erhebungsgebiet für die Stadt Plau am See ist das Gemeindegebiet der Stadt Plau am See, ohne die Ortsteile Karow und Leisten.
§ 3 – Erhebungszeitraum
(1) Die Kurabgabe wird für einen Aufenthalt in der Zeit vom 01.04. bis einschließlich 31.10. eines jeden Kalenderjahres erhoben.
§ 4 – Kurabgabepflichtiger Personenkreis
(1) Kurabgabepflichtig ist jede Person, die sich im Erhebungsgebiet ein Quartier nimmt und dem die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen geboten wird, ohne das er seinen Hauptwohnsitz im Erhebungsgebiet hat (ortsfremd). Als ortsfremd im Sinne dieser Satzung gilt auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümer oder Besitzer einer Wohneinheit bzw. Wohngelegenheit ist und/oder eine Zweitwohnung aus nicht beruflichen Gründen nimmt, ohne das er seinen Hauptwohnsitz im Erhebungsgebiet hat, wenn und soweit er sie überwiegend zu Erholungszwecken nutzt.
(2) Wohneinheit bzw. Wohngelegenheit (Quartier) im Sinne dieser Satzung sind Hotels, Pensionen, Wochenendhäuser, Bungalows, Wohnungen, Zimmer, Wohnwagen und –mobile, Zelte, Bootsliege- und Campingstellplätze und sonstige geeignete Unterbringungsmöglichkeiten.
(3) Ortsfremde nach dieser Satzung sind auch die Kurgäste/Patienten der Kur- und Rehakliniken.
(4) Die Kurabgabe ist ohne Rücksicht darauf zu zahlen, ob und in welchem Umfang die öffentlichen Kur- und Erholungseinrichtungen benutzt bzw. in Anspruch genommen werden.
§ 5 – Höhe der Kurabgabe
(1) Die Kurabgabe wird während der Dauer des Aufenthaltes berechnet und beträgt pro Tag
a) für alle Personen unabhängig vom Alter pro Tag 1,50 Euro
(2) An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Abrechnungstag.
(3) Die Kurabgabe beinhaltet die gesetzliche Mehrwertsteuer.
§ 6 – Jahreskurabgabe
(1) Anstelle der nach Tagen berechneten Kurabgabe kann eine Jahreskurabgabe entrichtet werden. Die Jahreskurkarte berechtigt zum Aufenthalt während der gesamten Saison. Der Aufenthalt muss nicht zusammenhängend genommen werden.
Die Jahreskurabgabe beträgt
pro Person 36,00 Euro
Bereits gezahlte oder nach Tagen berechnete Kurabgaben werden auf die Jahreskurabgabe angerechnet.
(2) Ortsfremde Eigentümer und Besitzer von Wohngelegenheiten zahlen für sich und ihre Familienmitglieder die Kurabgabe in Höhe der Jahreskurabgabe.
Familienangehörige im Sinne dieser Satzung sind Großeltern, Eltern, Kinder, Kindeskinder, Geschwister, Geschwisterkinder, Schwiegereltern, Schwiegertöchter und -söhne, Schwägerinnen und Schwäger (1. Grades).
Wechselt das Eigentum oder der Besitz an einer Wohngelegenheit im Laufe der Saison, ist die Jahreskurabgabe anteilig nach Monaten zu entrichten. Für jeden angebrochenen Monat der Saison wird ein Viertel der Jahreskurabgabe berechnet.
§ 7 – Befreiung von der Kurabgabe
(1) Von der Entrichtung der Kurabgabe sind befreit:
1. ortfremde Personen, die sich in der Gemeinde nicht länger als einen Tag aufhalten (Passanten)
2. Kinder bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr,
3. Personen, die ohne Vergütung in der häuslichen Gemeinschaft aufgenommen werden und der Quartiergeber seinen Hauptwohnsitz im Erhebungsgebiet hat.
4. Personen, die sich im Erhebungsgebiet ausschließlich zur Ausübung Ihres Berufes oder Verrichtung ihres Dienstes aufhalten.
5. Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 100 % und deren Begleitpersonen, sofern dies im Schwerbehindertenausweis gekennzeichnet ist.
(2) Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Kurabgabe sind von dem Berechtigten gegenüber dem Quartiergeber bzw. der Stadt Plau am See in geeigneter Form nachzuweisen.
§ 8 – Kurkarte/Jahreskurkarte
(1) die Kurkarte dient dem Kurkarteninhaber zum Nachweis über die geleistete Kurabgabe.
Sie weist den Tag der Ankunft, die voraussichtliche Abreise, den Namen, die Adresse des Gastes aus, sowie die Adresse der Beherbergungsstätte und/oder des Quartiergebers.
(2) Die Jahreskurkarte dient dem Kurkarteninhaber zum Nachweis über die geleistete Kurabgabe. Sie enthält den Namen, die Unterkunftsadresse im Erhebungsgebiet, sowie die Heimatadresse des Gastes und das Geltungsjahr.
(3) Die Meldescheine für die Kurabgabe können ab 01.03. des laufenden Jahres von der Stadtverwaltung abgeholt werden.
(4) Die Ausgabe der Kurkarten an den Gast erfolgt durch den Quartiergeber in Verbindung mit dem Einzug des Kurbeitrages.
(5) Für Gesellschafts-, Schüler-, Jugend-, Reisegruppen u. ä. wird die Kurkarte vom Reise- oder Gruppenleiter ausgefüllt und die Anzahl der Personen insgesamt eingetragen.
(6) Die auf den Namen des Kurgastes und seiner Angehörigen lautende Kurkarte berechtigt zur Benutzung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen und zur Teilnahme von Veranstaltungen der Tourist Info GmbH oder der Stadt Plau am See, soweit nicht im Einzelfall besondere Gebühren und Entgelte erhoben werden. Die Kurkarten sind beim Betreten der Anlagen und Einrichtungen mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der Stadt Plau am See vorzulegen. Die Kurkarten sind nicht übertragbar und werden bei missbräuchlicher Benutzung eingezogen.
§ 9 – Entstehen der Abgabepflicht und Fälligkeit
(1) Die Kurabgabepflicht entsteht mit dem Tag der Ankunft im Erhebungsgebiet, sie endet mit dem Abreisetag.
(2) Die Kurabgabe ist sofort fällig und für den beabsichtigten Aufenthaltszeitraum in einer Summe beim Quartiergeber zu zahlen.
(3) Die Heranziehung zur Jahreskurabgabe erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid und wird mit dem Zahlungstermin des Veranlagungsbescheides fällig. Dem Bescheid werden die Jahreskurkarten beigefügt.
§ 10 – Rückzahlung von Kurabgabe
(1) Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Aufenthaltes wird die nach Tagen berechnete zu viel gezahlte Kurabgabe auf Antrag durch den Quartiergeber erstattet.
(2) Die Rückzahlung erfolgt nur an den Karteninhaber gegen Rückgabe der Kurkarte, auf deren Rückseite der Quartiergeber die Abreise des Kurgastes zu bestätigen hat. Den Empfang des Erstattungsbetrages hat der Gast auf der Rückseite der Kurkarte zu quittieren.
(3) Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt 14 Tage nach Abreise.
(4) Auf Jahreskurkarten werden keine Rückzahlungen vorgenommen.
§ 11 – Pflichten der Quartiergeber
(1) Quartiergeber im Sinne dieser Vorschrift sind die Eigentümer und Besitzer und Teileigentümer und Mitbesitzer einer Wohngelegenheit (Wohnhäuser, Appartements, Ferienhäuser, Wohnwagen, Bootshäuser, Bootsliegeplätze, Reha- und Kurkliniken) bzw. von Hotels, Pensionen, Campingplätzen und Herbergsbetrieben in dem Gemeindegebiet der Stadt Plau am See.
(2) Jeder Quartiergeber, dessen Bevollmächtigter oder Beauftragter, der Beherbergungsstätten zu Kur- und Erholungszwecken überlässt oder bereitstellt ist verpflichtet, dieses der Stadtverwaltung Plau am See, Abteilung Hauptamt/Kurverwaltung unter Angabe der Art der Unterkunft, der Zahl der Zimmer und der Anzahl der Betten vier Wochen vor der ersten Vermietung mitzuteilen.
(3) Jeder Quartiergeber ist verpflichtet, die aktuelle Kurabgabesatzung im Quartier sichtbar auszulegen.
(4) Jeder Quartiergeber ist verpflichtet, alle von ihm aufgenommenen Personen am Tag der Ankunft entsprechend den Bestimmungen des rechtsgültigen Meldegesetzes anzumelden. Dafür sind die von der Stadt Plau am See vorgeschriebenen und bei der Stadt Plau am See erhältlichen Meldescheine bzw. Druckvorlagen zu verwenden.
Jeder Quartiergeber ist verpflichtet, die Kurabgabe lt. Satzung von den Kurabgabepflichtigen einzuziehen und die Kurabgabe an die Stadt abzuführen.
Die Meldescheine sind von den Quartiergebern von der Stadt Plau am See, Abteilung Hauptamt/Kurverwaltung abzuholen.
(5) Vom Quartiergeber einbehaltene Meldescheinvordrucke reichen zum Nachweis aus.
(6) Die Quartiergeber, deren Bevollmächtigte oder Beauftragte und die kurabgabepflichtigen Personen haben über alle Fragen, die die Entrichtung der Kurabgabe betreffen, den Beauftragten der Stadt Auskunft zu erteilen.
(7) Die Quartiergeber, deren Bevollmächtigten oder Beauftragte haben die auf den Kurkartenvordrucken errechnete Kurabgabe von den Gästen einzuziehen und bis zum 5. eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat in der Stadt Plau am See, Abteilung Hauptamt/Kurverwaltung abzurechnen. Auf Antrag kann ein gesonderter Abrechnungstermin vereinbart werden.
(8) Nicht verbrauchte und/oder verschriebene Meldevordrucke sind der Stadt Plau am See bis zum 30. November des laufenden Jahres zurückzugeben.
(9) Zur Abgeltung aller durch die Kurabgabe entstandenen Aufwendungen, erhält der Quartiergeber, der am elektronischen Kurabgabe-Abrechnungsverfahren der Stadt Plau am See teilnimmt, einen Betrag in Höhe von 5% der jeweils abgerechneten Kurabgabe erstattet.
§ 12 – Haftung der Quartiergeber
(1) Die Quartiergeber haften für die einzunehmenden Kurbeiträge.
(2) Für die Vollständigkeit der empfangenen Kurkartenvordrucke (Meldescheinblöcke) haftet der Empfänger. Für jeden nicht zurückgegebenen Vordruck wird ein Betrag in Höhe von 20 Euro veranlagt.
§ 13 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt derjenige, der gegenüber § 17 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes verstößt, der einen nicht gerechtfertigten Abgabenvorteil dadurch erzielt, dass er, ohne von der Kurabgabenpflicht befreit zu sein, sich im Erhebungsgebiet aufhält und vorsätzlich die Kurabgabe nicht entrichtet.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig Belege ausstellt oder auch nicht ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind und dadurch ermöglichen, dass Kurabgaben gekürzt werden.
(3) Verstöße der Quartiergeber, deren Bevollmächtigte oder Beauftragte sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 des Kommunalabgabengesetzes.
(Verstöße sind u. a. gegeben, wenn der Quartiergeber,
– den Beauftragten der Stadt die Einsichtnahme in das Gästeverzeichnis bzw. Die Meldescheine verweigert oder falsche Auskünfte erteilt, die Kurabgabe von den Gästen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig einzieht,
– die eingezogenen Kurabgabebeträge verspätet an die Stadt abführt,
– die Kurabgabesatzung nicht sichtbar auslegt,
– die von der Stadt überlassenen Kurkarten nicht ordnungsgemäß verwahrt,
– nicht benötigte Vordrucke der Stadt nach Aufforderung nicht zurückgibt,
– der Stadt Plau am See nicht Angaben zur Art der Unterkunft, der Zahl der Zimmer und der Anzahl der Betten mitteilt,
– die missbräuchliche Benutzung der Kurkarte duldet)
(4) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 2.000,00 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden.
§ 14 – Datenschutz
(1) Zur Heranziehung des Kurabgabepflichtigen und zur Festsetzung der Kurabgabe im Rahmen der Bestimmungen nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten durch die Stadt Plau am See zulässig.
(2) Die Stadt Plau am See ist befugt, über die anfallenden Daten ein Verzeichnis der Kurabgabepflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzubearbeiten.
(3) Die Daten werden entsprechend Datenschutz-Grundverordnung auf Grundlage des § 31 Bundesmeldegesetz (BMG) i. V. m. § 11 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V), § 29 ff. BMG, § 30 Abs. 3 BMG i. V. m. § 27 Abs. 3 Landesmeldegesetz Mecklenburg-Vorpommern (LMG M-V) und Art. 28 EU-Datenschutz-Grundverordnung erhoben.
§ 15 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Plau am See, den 12. Dezember 2018
Reier, Bürgermeiste